Beteiligung und Rechtswidrigkeit bei § 830 I 2 BGB : Zugleich ein Beitrag zur Behandlung der Fälle von Anteilszweifeln und Opfermehrheiten
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Haftet auf Ersatz eines Schadens derjenige, von dem anzunehmen ist, er habe einen Verursachungsbeitrag geleistet, dessen Quote jedoch nicht zu ermitteln ist? Die Frage gestalt
Gebonden | 119 pagina's | Duits
1e druk | Verschenen in 2003
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