Definitionen und Grundthesen; Abgrenzung des Themas.- Erstes Kapitel. Die rechtslogische Grundform des Zueigenhabens: Die primäre Eigenrelation.- I. Der Weg zur primären Eigenrelation.- 1. Personenrecht und Gegenstandsrecht.- Die personale Grundlage allen Rechts.- Abgrenzung der Regionen des Personen- und Gegenstandsrechts bei Donellus.- Absolute und relative Rechte; drei Kategorien von Grundrechten bei Blackstone.- Das Grundrechtssystem Blackstones und Donellus’.- Das Eigentum als Grundrecht: Locke.- Arbeit als Erwerbstitel.- Bedeutung des Wortes property bei Locke 5a.- Natürliche und bürgerliche Gesellschaft bei Locke; Zweck der letzteren die Erhaltung des „Eigentums“.- Freiheitsrechte und Personenrechte bei Blackstone.- die Freiheitssphäre des Individuums ist bei allen drei Schriftstellern eine Region des Eigen.- Das führt zu einer Verdoppelung des Gegenstandsrechts.- Zweistufigkeit der Rechtsordnung.- keine rechtslogische Notwendigkeit.- Das einstufige Recht der Frühzeit.- 2. Das Zueigenhaben im gegenstandsfremden Recht.- a) Staatliche Garantie läßt die primäre Eigenrelation (ER).existent warden.- Die Region des Eigen im frühen Recht als personale Rechtsvoraussetzung.- Passivität der Rechtsgemeinschaft in der Urzeit des Rechts.- Sodann Garantieversprechen der Rechtsgemeinschaft.- Konstituierung der primären ER.- b) Vorläufige Begriffsbestimmung der primären ER.- Sie ist ein Haben von Rechtswertigkeit; ihre Objekte keine Rechtsgegenstände.- Die primäre ER. eine Herrschaft über Güter.- Bemerkungen zum Sprachgebrauch des altrömischen Rechts.- Herrschaft, potestas, Munt.- II. Das Objekt der primären Eigenrelation.- Die primäre ER. findet in einem zugeeigneten Stück der werthaften Umwelt ihren objektiven Ansatzpunkt.- 1. Das Relationsobjekt ist sinnlich konstituiert.- Leibhaftigkeit des Menschen und seiner Umwelt.- Das Ding als Gut erster Ordnung.- Die primäre ER. eine Dingrelation, die Publizität besitzt.- 2. Das Wertwesen des Relationsobjekts.- Dingsubstanz und Dingnutzung, ein Zeitgegensatz.- „Nutzhaben“.- Dieses ein Zeitderivat, ein temporäres Wertabbild des Dinges.- Zerlegung des Sachguts in Wertschich-ten.- Ergänzungen a und b.- a) Primat des Dinges selbst gegenüber der Dingnutzung.- Wertschaffende Zueignung.- Nutzungen, die keine Sachderivate sind.- Gutsbildung von der Personseite her.- Anwartschaftliches Zueigenhaben.- b) Vor- und Nachwirkungen der Wertsubstanz einer Sache.- Der Mensch als Herrschaftsobjekt.- Vorwirkungen des Personverfalls.- Vor- und Nachwirkung der Unfreiheit.- Die „Paramone“ des griechischen Rechts.- Der Gläubiger (Freilasser) als Träger eines Nutzhabens.- Die Lehre Koschakers vom „geteilten“ Eigentum.- Freier und res nullius; das Rechtssubjekt als „latentes“ Rechtsobjekt.- Ausdrucksweise und Gedankengehalt der griechischen Freilassungsurkunden.- Theorie vom „Eigentum an sich selbst“.- Werkhafte Vergegenständlichung menschlichen Willens.- „Unternehmen“.- Persönlichkeitsrecht.- Qualitative Sachteilung in der Zeit.- Das Nutzhaben als temporäres Residuum einer Sachsubstanz.- als Vorwirkung der (noch) nicht existenten Sache.- Die temporäre Wertschicht des Nutzhabens als Gut zweiter Ordnung.- 3. Nutzhaben und Zueigenhaben.- Nicht jedes Haben ist ein Zueigenhaben.- Das Recht kommt mit der einen Kategorie der ER. aus.- Umdenken der Habenkategorie des Nutzhabens in eine ER. mit neuem Gegenstand.- E-relationen, die das Ding selbst nicht mehr erreichen.- Trotzdem Wahrung der kategorialen Einheit des Zueigenhabens.- Differenzierungen auf der Subjektseite; Liegenschaften und Fahrnis.- III. Die Zeitstruktur der primären Eigenrelation.- Endlosigkeit des Eigentums.- 1. Dingdasein und menschliches Dasein in Hinsicht auf ihre Zeitbeschaffenheit.- Güter besitzen eine „abstrakte“ Wertsubstanz.- Dingdasein von keinem Anfang her und auf kein Ende hin.- Vergängliche Dinge.- Dingexistenz eine statische Größe.- Wertwandel und Wertverfall existenter Dinge.- Austin zur Zeitkonstitution des Dinges 42 a.- Weltbezug des menschlichen Daseins.- „Entsozialisierung“.- Kein „Weltuntergang“ des Menschen.- Die primäre ER. hat teil am Dasein des Menschen.- Geschichtlichkeit und zugleich „Anfangslosigkeit“ des menschlichen Daseins.- Tod und „Unsterblichkeit“.- Das Personsein des Menschen realisiert sich im Werk.- Der Mensch als wirkende Person.- Das Wesen des (vergänglichen) Dinges deutet auf Endlichkeit, das des Menschen auf Ewigkeit.- Die Lebensintention des Menschen hat keinen primären Daseinsbezug.- Fortwirken der Person in anderen Menschen.- Menschenfolge: Daseinsfolge und Personnachfolge.- Die letztere ein Fortwirken der Person durch ein „entzeitetes“ Werk.- Wiederholbarkeit der Personnachfolge.- Rechtsnachfolge.- 2. Folgerungen aus 1 für die Zeitstruktur der primären ER.- Deren hybride Zeitbeschaffenheit.- Jede primäre ER. ein erstes Zueigenhaben.- Ihre Daseinswurzel ein eigenmächtiger Nahmeakt.- Die primäre ER. kein erstarrter Handgriff; gegen Blackstone.- Akt und Aktergebnis; Entschluß.- Die ER. eine Dingrelation von Entschlußcharakter.- Das Relationsobjekt als selbstseiendes Etwas vom Standpunkt der sozialen und dann auch, nachdem es ein Gegenstandsrecht gibt, der Rechts-Gemeinschaft.- Überwindung der Antimonie zwischen Persondasein und Dingexistenz im koordinativen Recht.- Wertsein des zugeeigneten Gutes.- Eigenproduktion.- Latentes Dasein und aktualisiertes Wertsein des zugeeigneten Dinges.- Problem des Rechtsanfangs.- Die Zeitstruktur der primären ER. nicht von der Objektseite her zu bestimmen.- keine transitorische Zeitstruktur.- Die primäre ER. nicht von einem Anfang her.- sie kann die Daseinsgrenzen des Individuums transzendieren.- Rekurs auf den Zueignungsakt.- Verrechtlichung des Zueigenhabens durch Schaffung der primären ER.; Prolongierung des Machtwillens durch staatliche Garantiegewährung.- IV. Das Subjekt der primären Eigenrelation.- Rechtsschutz der primären ER.- 1. Die „Norm negativen Sollens“.- Begriff und Wirkung nach der Passivseite.- Der Normadressat.- „Homo iuridicus“.- Region der Gleichheit.- Die Norm n. S. verleiht Rechtsmacht; diese wurzelt im Personstatus.- 2. Status personae.- a) Die Statuslehre in der Rechtstheorie der Neuzeit.- Status personae als personales Fundament allen rechtlichen Könnens.- Der Statusbegriff des 17. und 18. Jahrhunderts.- Status naturalis — civilis.- Die Unterscheidung kann auf eine Zweistufigkeit der Rechtsordnung zurückgeführt werden.- Status naturalis und adventitious bei Pufendorf und Thomasius.- Chr. Wolff.- Fortsetzung: Status originarius (libertatis) — adventitius — civilis.- Donellus und seine Gegner: Pufendorf, Gundling.- Status personae als „spatium morale“.- Status und ius personae bei Donellus.- Der Status keine „collectio iurium“.- Verfügbares Recht = Rechtsgegenstand.- Dieser ein „juristisches Impersonale.- b) Abschließende Bemerkungen zum Status personae 80 Begegnung von Mensch und Recht im Status personae.- Dieser ein allgemeiner Nenner, auf den alle Individuen gebracht werden.- Berücksichtigung individueller Fähigkeiten.- Verfall der Statusidee seit der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts.- Doppelstatus.- Abwandlungen des Grundstatus einer Person: persona simplex und persona composita.- Ausnahmen von dem Grundsatz: Ein Mensch, eine Person.- Gewillkürte und gesetzliche Vertretung.- Rechtssubjekte zweiter Ordnung.- Gegenstatus des Individuums; dessen Anerkennung und Unterdrückung.- Status, potestas und ius libertatis bei Althusius.- Status personae als Positivierung der libertas.- Personale Grundstruktur des Zueigenhabens.- Zweites Kapitel. Die Einwirkung des Rechtsstreits auf die primäre Eigenrelation.- I. Der Rechtsstreit.- Die „Norm negativen Sollens“gewährt dingbezogene Rechtsmacht.- „Inkonkretheit“der Norm negativen Sollens.- Existentwerden eines ersten koordinativen Rechtsverhältnisses durch den Normwiderspruch.- 1. Theorie des Normangriffs.- Der Angriff auf das Eigen des Gegners ein adressierter Rechtsakt.- Aktualisierung der Norm negativen Sollens.- Der Normangreifer kein Normbrecher im Sinne eines Revolutionärs oder Verbrechers.- er will konkrete Andersgeltung der Norm negativen Sollens.- Der Normangriff ein ambivalenter Rechtsakt: der Normnegation (des Bestreitens) und der affirmativen Normprätention.- Der Angreifer stellt eine Behauptung rechtlichen Selbsthabens auf, der der Angegriffene die gleiche These entgegenstellen muß.- Ein Dritthaben steht nicht zur Diskussion.- Der Normangriff gibt einem Willenszweifel Ausdruck.- Willensakte der Bezweifelung (81 zu 1 und 2) Streitthese und kategorische Verneinung.- Der Normangreifer verlautbart einen gegenständlich begrenzten Zweifel.- Die primäre ER. ist bezweifelbar.- Der Gegner muß sich auf den Angriff einlassen.- Bedeutung des Willenszweifels in der sozialen Welt.- seine Bekämpfung: Rechtsevidenz.- Bezweifelnkönnen und Bezweifelndürfen.- Die vom Gegner zu fordernde Reaktion auf den Angriff.- 2. Die thetische ER.- a) Wie verteidigt sich das angegriffene Relationssubjekt A2?.- Der Normangriff bewirkt eine strukturelle Änderung der angefochtenen Dingrelation.- Das Nein-sagen des A2.- Streit über die Gültigkeit des Normangriffs.- Notwendigkeit einer sachlichen Reaktion.- sie führt zu einer Verdoppelung der Streitthesen.- Abwandlung der primären ER. des A2 zu einer thetischen ER.- b) Wesensbestimmung der thetischen ER.- Sie ist ein Derivat der primären ER.- Diese erleidet eine Individualisierung.- und eine Relativierung.- Die thetische ER. entfaltet ihre Wirkung im Bereich der koordinativen Streitrelation.- Transitorische Zeitstruktur der thetischen ER.- Sie ist auf ein Ende hin.- und von einem Anfang her.- Innerprozessuales Dasein der thetischen ER., die selbst ein Anfang im Rechtssinn ist.- Aktcharakter der thetischen ER.- Streitthesen als Willensakte.- Die thetische ER. als Rechtsprätention.- Der Normangriff ein juristisch umgewerteter Sach-angriff.- Die thetische ER. eine Zugriffsprätention.- Außerprozessuale Wert- und Willensgrundlage der thetischen ER.- II. Der Streitgegenstand.- Die Streitrelation eine formale publizistische Rechtsbeziehung negativen Sollens.- Streitgegenstand: identischer Inhalt beider Streitthesen, beim Erkenntnisstreit.- Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Behauptungsgegenstand in „Ichbezogenheit“gegeben.- Die Legitimität der Zugriffsprätention gegenüber dieser Partei steht in Frage.- Der Prätendent als „einer von beiden“.- Endgültige Bestimmung des Streitgegenstandes.- „Diadikasie“.- Parallele mit dem Erkenntnisstreit.- Ichdu-Bezogenheit der thetischen ER.; das beanspruchte Gut als Gegenstand einer alternativen Zuordnung.- Bemerkungen zur Legis actio sacramento in rem des altrömischen Rechts.- Der Streitgegenstand ist auf das Ende einer ungewissen Streitlösung hin.- Drittes Kapitel. Von der thetischen zur kausalen Eigenrelation.- Die „res qua de agitur“als erster Rechtsgegenstand von transitorischer Zeitstruktur.- I. Die Idee des Rechtsanfangs.- Das Relationsobjekt ist durch den Rechtsstreit neutralisiert worden.- Möglichkeit eines Widerspruchs zwischen Streitentscheidung und vorprozessualer Lage.- Bewußtes Gebrauchmachen von dieser Möglichkeit.- 1. Existentwerden eines Rechtstitels der ER.- Gütertausch und Rechtsnachfolge.- Umwertung des außerrechtlichen Zuordnungswechsels in ein Rechtsverhältnis, das einen Erwerbstitel schafft.- Nahmeakt des Erwerbers S — Verzicht des Auktors A.- dieser nicht bindend.- Der Nahmeakt ruft ein Unrechtsverhältnis ins Leben; er wird nicht in der Region des Rechts aufgefangen.- Kein Rechtsstreitverhältnis.- Versuch einer Anpassung der Streitrelation an die geänderte Zwecksetzung der Parteien.- 2. Der Nahmeakt des S als entgeltlicher Eingriff.- A und S sind sich einig, daß der Sachzugriff unwidersprochen hingenommen werden soll.- Was hindert den A an einer Gewaltreaktion.- Phasenmäßiger Aufbau des Parteihandelns.- Erste Phase: A läßt sich auf das angekündigte Habenwollen des S ein, indem er das Gut aussondert und griffbereit stellt.- Abwandlung der betroffenen Dingrelation.- Zweite Phase: A verzichtet gegen Zahlung einer Buß-summe auf das durch den Angriff des S aktualisierte rechtliche Können.- II. Die finale und die kausale Eigenrelation.- 1. Erstes Kaufrechtsgeschäft Mancipatio.- Kaufen, verkaufen, Kaufgegenstand.- S intendiert einen gültigen Rechtserwerb, vollzieht einen adressierten Willensakt.- Kaufrechtsverhältnis und Streitrechtsverhältnis.- Der von S provozierte Streit findet vergleichweise Erledigung.- A verzichtet auf sein Fehderecht.- Zukunftswirkungen des Kaufes — des durchgeführten Rechtsstreits.- 2. Effekt des Rechtsstreits: Die finale ER.- a) Wesen der finalen ER.- Sie entstammt einer Streitthese.- ist ein relativiertes, unbestreitbares Zueigenhaben, eine „entpersonalisierte“, isolierte Rechtsmacht.- Die Streitlösung schafft keinen Erwerbstitel.- Die thetische ER. als „Vorfahr“, das Streitende als „Geburt“der finalen ER.- Temporale Brüchigkeit der primären ER.- Die finale ER. ein prozessuales Formgebilde.- b) Vergleich der finalen ER. mit der Wirkung des Kaufrechtsgeschäfts.- Auch der Kauf enthält ein „Streitende“.- Das Haben des Käufers keine von Bestreitung freigestellte Rechtsprätention.- Keine relative Rechtszuständigkeit des S.- Das Haben des S hat einen rechtlichen Anfang.- 3. Die kausale ER.- Sie hat den Rechtswert einer titulierten Dingrelation.- Der Kauf als Erwerbstitel.- Der Kauf als Erwerbstitel Im doppelseitigen Rechtsstreit muß der Angegriffene A2 den Vorwurf eines unrechtmäßigen Anfangs seiner ER. widerlegen.- Keine Berufung des A2 auf einen juristischen Erwerbstitel.- Die kausale ER. besitzt eine rechtliche Vorzeit; ihr Dasein ist ein geschichtliches.- Vergegenwärtigung der Vorzeit der kausalen ER. im Rechtsstreit mit einem Drittprätendenten.- Die Nachfolge von A und S als Daseinsfolge und als Personnachfolge.- Prozessuale Vergegenwärtigung der präteritalen Dingrelation des A durch Gewährenzug.- Keine Behauptung der kausalen ER. aus eigener Kraft.- Auctoritas.- Entbehrlichwerden des Gewährenzugs auf Grund Zeitablaufs.- Rückentwicklung der kausalen zur primären ER.- Hinweis auf antike Quellenzeugnisse.- Viertes Kapitel. Iniurecessio und Rechtsgegenstand.- I. Das Objekt der kausalen Eigenrelation.- Die Vorstellung eines „relativen Eigentums“.- Relativität der Existenz des Relationsobjekts — des Habens?.- „Abhängige“Rechtsgeltung.- Beginnende „Entindividualisie-rung“des Relationsobjekts (d), das einem sukzessiven Zueigenhaben mehrerer Rechtssubjekte sein Sondersein verdankt.- Die kausale ER. als eine von A und S ausstrahlende.- Deren Vorzeit in d sinnlich vergegenständlicht.- Treuhänderische Aktualisierung der ER. des S beim Gewährenzug.- d’s „Weltfremdheit“.- Deren Überwindung in einem Prozeß der Abstraktion: der Ablösung d’s von seinem rechtsgeschäftlichen Daseinsgrund.- Rückblick auf die finale ER.- „Neutralitätsmodifikation’’ des Rechtsstreits in bezug auf das beanspruchte Gut.- „Aufsaugung“des Streitgegenstandes durch die finale ER.- Das Prozeßende gewährt N or m Zuordnung, nicht Wert Zuordnung.- Das beanspruchte Gut dem Zugriff des Prozeßsiegers preisgegeben, der einen nachprozessualen Akt erlaubter Eigenmacht vollzieht.- Wie, wenn die Parteien die Freigabe des Gutes zugunsten des „Angreifers“von vornherein intendieren?.- II. Iniurecessio.- Tatbestand.- Abgrenzung gegen die Mancipatio.- Es liegt gewollte Normzuordnung vor.- Kein „Scheinprozeß“.- 1. Die Zessionsverhandlung.- Kein Zuordnungswechsel von bloß relativer Gültigkeit.- Cedere in iure als wertbezogener Freigabeakt.- „Selbst-verurteilung“des Z1.- Identität dessen, was Z1 gibt und Z2 empfängt.- Die Parteiakte gelten dem Objekt der kausalen ER.- Der Einleitungstatbestand der Iic. führt zu einer Aussonderung des Zessionsgegenstandes d.- zugunsten des Z2, der d haben wird, haben soll.- Dem Z2 wird ein Zueigenhaben bindend versprochen.- Der Gesamttatbestand der Iic. ist ein zweiaktiger; was wir gemeinhin Iic. nennen, ist nur der Schlußakt 136a.- Vergleich zwischen dem vorrechtlichen Gut und dem Objekt der kausalen ER. in Hinsicht auf deren Zeitbeschaffenheit.- d besitzt nach Vollzug des Aussonderungsakts eine normative Zukunft.- d als Objekt einer künftigen, gesollten ER.- Der künftige Relationsträger eine normative Größe.- Exkurs: Vergegenwärtigung menschlicher Zukunft.- a) Der Tote (138).- b) Antizipation menschlicher Zukunft in einem anderen (beschränkteren) Sinni.- Unterwerfung unter einen fremden Willen.- Rechtssatz-mäßige Einengung der menschlichen Zukunft.- Zwei Sondertatbestände rechtlicher Zukunftsnormierung.- Partielle Verwirkung der Zukunft; Raumverengung durch zeiterstreckten Strafvollzug (140 zu I). Normative Zukunft des Menschen, dem Leistungspflichten auferlegt sind (140 zu II).- 2. Das Ergebnis der vollzogenen lie.- Die künftige kausale ER. als Transformator des Zeitseins von d; dessen temporale Neutralisierung.- Das neutralisierte Gut d1.- ist Objekt zweier Eigenrelationen, die auf eine neutrale Zeitebene projiziert werden.- d’ wird von Z1 nicht mehr, von Z2 noch nicht gehabt.- Die beiden negierten Eigenrelationen besitzen einen gegenwärtigen Sollenssinn.- d’ ein Objekt möglicher Zuordnungen: ein Rechtsgegenstand mit privativem Individualbezug.- Antizipation des Streitendes durch Vollzug der Iic.- Z2’s Zueigenhaben eine abgewandelte finale ER.: eine radikal entzeitete, abstrakte Dingrelation ohne personale Vorzeit.- Das Objekt dieser neuen ER. ist kein dauernd neutralisiertes Gut, das niemand als Eigen zu haben vermöchte.- Die temporale Neutralisierung des Relationsobjekts hat das Zu-eigenhaben zu einem Habenkönnen jedermanns — den Z2 repräsentiert — abgeschwächt.- d’ hat eine abstrakte Zukunft.- à’ ein juristisches Formgebilde, welches das Gut bedeutet.- Mit Vollzug der Iic. erhält d’ eine Person-, die finale ER. eine Gegenstandsbindung.- Dadurch wird die temporale Negation individueller Dingrelationen außer Kraft gesetzt; d’s abstrakte Zukunft wird zugunsten des Z2 realisiert.- d’ hört auf, ein juristisches Impersonale zu sein.- Die Handlungsdynamik des Zuordnungswechsels.- Der negierte Herrschaftswille des Z1 wird „frei“und geht mit dem Zessionsgegenstand auf Z2 über.- Der in d’ aufgespeicherte Machtwille wird von Z2 aktualisiert.- Das Dasein des Rechtsgegenstandes r.- den Z2 zueigenhat, ist latent; r ist dem Zugriff „jedermanns“entzogen.- Z2 ist aber, von r her gesehen, selbst einer von allen.- r vermag seine Fähigkeit zu beliebigem Zuordnungswechsel noch nicht zu realisieren.- Trotz individueller Zuordnung an Z2 besitzt r Absolutheit (Rechtskreisentbundenheit).- Verfahren der Iic. auf die Dauer unbefriedigend; Schaffung neuer Wege des Zuordnungswechsels präexistenter Rechtsgegenstände.- III. Eigentum, Sache, Rechtszuständigkeit.- Das Zueigenhaben im Gegenstandsrecht: Rechtszuständigkeit. Deren Objekt der Rechtsgegenstand erster Ordnung.- 1. Eigentum und Sache.- Eigentum: das adäquate Rechtsabbild des Gutes erster Ordnung, des Sachgutes.- Die Ausdrücke: Rechtsgegenstand erster Ordnung, Sache, Eigentum meinen ein Identisches.- res cor-poralis.- Körperliche und unkörperliche Sachen in der französischen und englischen Doktrin.- Der Eigentumsbegriff des österreichischen Rechts und des Preuß. ALR.- Der Sachbegriff des deutschen bürgerlichen Rechts; R. Sohm.- Spielt im Privatrecht auch der Begriff des vorrechtlichen Dinges — des Sachguts — eine Rolle.- Dissoziierung von Wertsein und Rechtsein des Rechtsgegenstandes erster Ordnung; Eigentumsrecht an . . ..- Zweiter Modus von Dingrelationen: Besitz; er bringt das Eigentum zur inadäquaten Rechtsgegebenheit.- Die Sache ein der rechtlichen Zuordnung fähiges werthaftes Ding.- Mißverständnisse.- auf Grund einer naturalistischen Sachauffassung.- „Choses“und „biens“im französischen Recht; Mängel des Sachbegriffs der Franzosen 158a.- 2. Rechtsgegenstand (erster Ordnung) und Rechtszuständigkeit.- Der Rechtsgegenstand ist rechtslogisch auf jedermann bezogen.- „Personale Leerstelle“wird durch konkrete Zuordnung ausgefüllt.- Bindung des Eigentums an die Dingkörperlichkeit.- Aktualisierung des in den Sachkörper gebannten Machtwillens durch Eigenzuordnung.- Damit springt die versachlichte Rechtsmacht auf die Personseite zurück.- Das Rechtsein der zugeeigneten Sache ist ver-zeitet und subjektiviert worden.- Das Eigentumsrecht — Eigentum im subjektiven Sinn — als Entwicklungsphase der Existenz des Rechtsgegenstandes erster Ordnung.- Statische und dynamische Einstellung.- Äquivokationen.- Gegenstand der Rechtsnachfolge: Die Lehre Kuntzes und seiner Nachfolger.- Begriff der Rechtszuständigkeit in der englischen Jurisprudenz.- Die Rechtszuständigkeit als relative Invariante.- Spaltungen der Rechtszuständigkeit; gleichartige und ungleichartige: Treuhand.- Zweistufige Spaltungen; Begründung eines ius in re aliena bringt die Sache selbst zur mittelbaren Rechtsgegebenheit.- Nutzungsrecht ein Rechtsderivat des Eigentums, von dem eine temporäre Wertschicht abgespalten ist.- Verdoppelung der Rechtszuständigkeit führt zur Gegenstandsverdoppelung; sie beruht auf einer Mehrschichtigkeit der Rechtsordnung.- Besondere Abkürzungen.- Husserl I = G. Husserl, Rechtskraft und Rechtsgeltung I 1925.- Husserl II = G. Husserl, Rechtssubjekt und Rechtsperson Arch. f. d. civil. Praxis 127, 129 ff.- Husserl III = G. Husserl, Recht und Welt Sonderdruck aus der Festschrift für Edmund Husserl.- Husserl IV = G. Husserl, Negatives Sollen im bürgerlichen Recht Sonderdruck aus der Festschrift für Max Pappenheim.