Die Einführung bietet eine weitgehend komplette und dabei gleichzeitig gestraffte Übersicht über das auf die unterschiedlichsten Rechtsgebiete verteilte Recht der Behinderten: Schwerbehindertenrecht, Spezifikationen im Zivilrecht, die Diskussion um das zivilrechtliche Antidiskriminierungsgesetz, das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes und einiger Länder, weitere Teilbereiche des öffentlichen Rechts, das Strafrecht und die Unterbringung, soweit hier die Stellung der Behinderten betroffen ist. Meer
Der Band präsentiert systematisch die theoretischen und dogmatischen Grundzüge des europäischen Verfassungsrechts. Die vollständig aktualisierte und erweiterte 2. Meer
Fur die Tradition des Rechts ist - starker noch als fur andere gesellschaftliche Bereiche - die Ausgrenzung von Frauen charakteristisch. Dies gilt sowohl fur die materiel len Inhalte gesetzten Rechts wie auch fur Recht als or ganisierte soziale Institution. Meer
Die Betrachtung juristischer Anwendungen der Datenverarbeitung erweist oft eine auffallige Diskrepanz zwischen methodischem Raffinement innerhalb der traditionellen Kultur juristischer Fallbearbeitung einerseits und der Schlichtheit einer etwa bei Verwaltungsanwendungen gangigen "Pro grammierung" rechtlich bestimmter Entscheidungen andererseits. Meer
In fast allen westeuropäischen Ländern darf Medizin nur von Ärzten ausgeübt werden. Neben einem Kanton in der Schweiz ist Deutschland das einzige Land, das Heilpraktikern erlaubt, Medizin zu betreiben. Meer
Die Rechtswissenschaft versteht sich traditionell nicht in erster Linie als Wissenschaft von der Herstellung richtigen Rechts oder als Wissenschaft von der richtigen Herstellung des Rechts. Meer
Schiedsgerichtliche Verfahren sind oft Kosten sparender und schneller als Bauprozesse vor ordentlichen Gerichten. Die Grundlage für schiedsgerichtliche Verfahren bei Baustreitigkeiten ist die "Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen einschließlich Anlagenbau" (SGO Bau). Meer
Der Sinn eines Vertrages liegt darin begründet, für jede Partei individuelle Risiken zu definieren und sie daran festzuhalten. In der Baupraxis tritt der Wille häufig hinter die Bestimmung des Vertragsinhaltes durch das Verkehrsübliche zurück, da die Zuordnung der Vertragsrisiken zum großen Teil vom Gesetz selbst vorgenommen ist. Meer