I. Der Begriff des fehlerhaften Staatsakts im Sinne vorliegender Arbeit 1. Der Begriff des Staatsakts Eine Arbeit, welche Untersuchungen zum Problem des fehlerhaften Staatsakts zu liefern verspricht, beginnt füglieh mit einer Bestimmung ihres Gegenstandes. Meer
Das Werk liefert eine rechtliche und institutionenökonomische Analyse der Staatsverschuldung im Besonderen und der Finanzwirtschaft im parlamentarisch-demokratischen Bundesstaat im Allgemeinen. Meer
Die Probleme, die in dieser Arbeit entwickelt werden und deren Losung versucht wird, haben den Autor sowohl durch sein juristisches Studium als auch seine praktische Ausbildung begleitet. Meer
Die Errichtung der internationalen Straftribunale für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda auf der Grundlage des Kapitels VII der VN-Charta verpflichtet die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zu uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den genannten Straftribunalen. Meer
Erste Erfahrungen mit einem Zivilprozeß lassen vieles unver- ständlich erscheinen. Fehlender Durchblick erzeugt oft Un- sicherheit und Ablehnung. Aus kompetenter Feder werden interessierte Laien, Schüler, die sich im Rechtskundeunter- richt mit dem Zivilprozeß befassen, aber auch Studenten, die Recht im Nebenfach studieren, über zivilprozessuale Rechte und Pflichten aufgeklärt. Meer
Der Larenz ist seit Jahren ein Klassiker unter den Lehrbüchern zur juristischen Methodenlehre. Diese gekürzte Studienausgabe des Enzyklopädie-Bandes vermittelt das methodische Rüstzeug für die Auslegungslehre, die anhand zahlreicher Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung veranschaulicht wird. Meer
Die Anforderungen an die Produktsicherheit und ihre Umsetzung in der Praxis bilden den Schwerpunkt dieser Dissertation zum Thema Produkthaftungsrecht. Meer
Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. Meer