Dit boek presenteert een overzicht en een vergelijking van meer dan vijftig regelingen voor collectieve schade. Het levert belangrijke conclusies en aanbevelingen op voor het aanpakken van collectieve schade in de toekomst.
Das Berufsbildungsgesetz von 1969 definiert berufliche Bildung als Berufsaus bildung, berufliche Umschulung und berufliche Fortbildung (§ 1 BBiG). B e ruf sau s b i dun I g hat die Aufgabe, eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geord neten Ausbildungsgang zu vermitteln. Meer
Das Arbeitsvertragsrecht ist em für Juristen und Wirtschaftswissenschaftler, für Praktiker und Studenten und nicht zuletzt für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wich tiges Rechtsgebiet. Meer
Das Gesellschaftsrecht ist Ausdruck der konkreten geltenden wirtschaftspoliti schen und wirtschaftsrechtlichen Ordnung eines Staates. Es wird damit auch in besonderem Maße von den sich weiterentwickelnden und ändernden wirtschafts politischen, sozialpolitischen und gesellschaftspolitischen Wertvorstellungen, wie sie in der jeweiligen verfassungsrechtlichen Ordnung eine rechtliche Grundwertung erfahren haben und in der Verfassungswirklichkeit sichtbar werden, mitgestaltet und bestimmt. Meer
Das Handelsrecht als Recht des Kaufmanns gehört zu den ältesten rechtlichen Ord nungen für den Wirtschafts- und Handelsverkehr. Es ist daher auch in besonderem Maße durch Handelsbräuche und z. Meer
Bei der Darstellung des Prozeß- und Zwangsvollstreckungsrechts ist eine all gemeinverständliche Formulierung angestrebt worden, um das Buch nicht nur für die Studenten der Fachhochschulen und Universitäten, sondern auch für die Studierenden weiterbildender kaufmännischer und technischer Institute aller Art brauchbar zu gestalten. Meer
Meine kurze Zusammenfassung des Wechsel- und Scheckrechts konnte jetzt bereits in vierter Auflage erscheinen. Ich habe mich be miiht, die gesamte fUr den Wirtschaftler wichtige Rechtsmaterie systematisch darzustellen. Meer
Bs ist leider kein Ausnahmefall, sondem gehOrt zur allUiglichen Praxis aller Betriebe, aller Kaufleute und aller freien Berufe, daB Kunden und GeschMtspartner nicht zahlen und auch auf giitliche Mahnung nicht reagieren. Meer
Dem Verfasser dieser Broschüre war daran gelegen, dem Lernenden zu helfen, die Scheu vor dem oft als "trocken" bezeichneten Wissens gebiet der Rechtskunde zu überwinden. Meer
Unsere Privatrechtsordnung regelt die Beziehungen der Menschen untereinander und zu den Sachen. Dabei gibt es kaum einen Vorgang im taglichen Leben, der nicht im Blickfeld des Rechts zu betrachten und im Streitfall zu entscheiden ware. Meer
Juristische Grundkenntnisse sind fiir jeden Wirtschafts- und Sozialwissen schaftler unentbehrlich. Wirtschaftliche Vorgange und soziale Zusammen hange sind nur innerhalb des bestehenden Rechtssystems erklarbar. Meer
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die GmbH & Co. KG ihre besondere Beliebtheit letztlich der Steuergesetzgebung verdankt. Sie bietet zwar keine absoluten steuerlichen Vorteile gegenüber einer KG, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern keine Kapitalgesellschaft gehört; sie ermöglicht aber die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen unter Ver meidung der Doppelbesteuerung und bietet damit ganz beachtliche Steuer vorteile gegenüber der GmbH. Meer
Thema des Buches ist das Verhältnis von Völkerrecht und Landesrecht in der Rechtsprechung. Die Autorin untersucht die Praxis des Supreme Court der Vereinigten Staaten, des EuGH und des schweizerischen Bundesgerichts in Hinblick auf die Rezeption des internationalen Handelsrechts, der Menschenrechte und des internationalen Auslieferungsrechts. Meer
In 1740, two monarchs acceeded to the throne: in Prussia it was King Frederic II, surnamed the Great (1740-1786) and in Austria the Empress Maria Theresia (1740-1780). Meer
A common type of litigation involves claims by executors and adminis trators or, in civil law countries, heirs and residuary legatees against donees who have received gifts mortis causa from a deceased. Meer